Zur Schaffung des Baurechts wird ein Bebauungsplan erarbeitet. Im Zuge des Verfahrens sind auch die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Als Grundlage dient eine Bestandsaufnahme, deren Umfang im Vorfeld mit der zuständigen Naturschutzfachbehörde abgestimmt wurde (Scoping). Die Kartierleistungen umfassen neben den faunistischen Artengruppen (Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Heuschrecken) auch Biotoptypen mit Aufnahme von Zeigerpflanzen.
Die Ergebnisse fließen in den Artenschutzfachbeitrag ein, in dem die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zu berücksichtigen sind, um die Durchführbarkeit der Planung zu gewährleisten.
Für den Bebauungsplan ist gemäß § 2a Baugesetzbuch ein Umweltbericht zu erstellen. Hierbei werden die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz wird als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung ein Grünordnungsplan aufgestellt.